Internationaler Urkundenverkehr

 

Im internationalen Urkundenverkehr werden ständig beglaubigte Übersetzungen benötigt – soweit nicht Internationale Urkunden akzeptiert werden. Diese Übersetzungen werden grundsätzlich bei uns von ermächtigten bzw. vereidigten Übersetzern gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Beurkundungsgesetzes sowie dessen Ausführungsbestimmungen angefertigt. Die beglaubigten Übersetzungen gelten nach Fertigstellung als Sachverständigenarbeiten und nicht als Öffentliche Urkunden. Beglaubigte Übersetzungen können nicht ohne das ausgangssprachliche Dokument verwendet werden. Sie werden mit Rundstempel, der die geseztlich vorgeschriebenen Angaben enthält, beglaubigt. Pseudobeglaubigungen mit Bürostempel sind nicht zulässig und werden bei uns nicht ausgefertigt. Ebenso beglaubigen wir keine Fremdübersetzungen, gleichgültig ob im Ausland oder Inland angefertigt.

In vielen Fällen werden Urkunden benötigt, die nach dem Haager Apostille-Abkommen von 1961 mit einer Überbeglaubigung, Legalisierung oder Apostille versehen werden müssen. Wo bekommt man für deutsche Urkunden diese Legalisierungen her?

  • Polizeiliche Führungszeugnisse werden beim Bundesverwaltungsamt in Köln überbeglaubigt.
    Bundesverwaltungsamt: 50728 Köln, Deutschland

 

  • Sonstige öffentliche Urkunden wie z.B. Geburtsurkunden, Heiratsurkunden… werden je nach Bundesland von den zuständigen Regierungspräsidien oder in Rheinland-Pfalz von der ADD (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion) überbeglaubigt.
    Die Verwaltungsgebühren hierfür betragen zwischen € 18,00 und € 23,00 je Dokument.

 

  • Hier eine kleine Auswahl der entsprechenden Adressen:
    RLP:
    Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion: Europaallee 7, 67675 Kaiserslautern
    Hessen:
    RP Darmstadt: Luisenplatz 2, 64278 Darmstadt
    RP Kassel: Steinweg 6, 34117 Kassel
    RP Gießen: Postfach 10 08 51, 35338 Gießen
    NRW:
    Bezirksregierung Düsseldorf: Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf
    Bezirksregierung Münster, Domplatz 1– 3, 48143 Münster
    Bezirksregierung Arnsberg: 59817 Arnsberg
    Bezirksregierung Detmold: Leopoldstraße 15, 32756 Detmold

 

Rechtskräftige Gerichtsstücke, z.B. Urteile, Auszüge aus dem Handelsregister etc. werden üblicherweise vom Land- oder Amtsgerichtspräsidenten überbeglaubigt. In Ausnahmefällen wird diese Überbeglaubigung durch das Justizministerium vorgenommen.
Bitte beachten: Bei familienrechtlichen Beschlüssen wird zwecks Anerkennung in Nicht-EU-Ausland in der Regel eine Bescheinigung gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 verlangt.

 

Überbeglaubigte Übersetzungen

 

Deutsche Dokumente, die mit einer Überbeglaubigung versehen wurden, müssen in der Regel zur Vorlage bei ausländischen Behörden (Konsulate, Botschaften, etc.) als überbeglaubigte Übersetzung vorgelegt werden. Dies bedeutet, dass im Normalfall der Übersetzer mit dem Dokument zum Notar geht, um sich dort seine Unterschrift beglaubigen zu lassen und anschließend die Unterschrift des Notars durch den Präsidenten des zuständigen Landgerichts beglaubigt wird. In manchen Bundesländern, in denen die Unterschriften der Übersetzer direkt beim Landgericht hinterlegt sind, ist auch eine direkte Unterschriftenbeglaubigung ohne Vorbeglaubigungdurch den Notar möglich. Dies muss im Einzelfall geprüft werden.

In selteneren Fällen wird für alle Dokumente noch eine sogenannte Endbeglaubigung durch das Bundesjustizamt verlangt.

Eine ausführliche Übersicht über benötigte Überbeglaubigungen und Verfahrensweisen finden Sie auf der Webseite konsularinfo/deutscheUrkunden.

 

Aktuelles:

Beglaubigte Übersetzungen für Rumänien sollen mit der Überschrift „Traducere autorizata din limba germana” überschrieben werden.

 

Hinweise für die Verwendung und Anerkennung ausländischer Öffentlicher Urkunden in Deutschland, die notwendigen Legalisierungen etc. finden Sie auf der Webseite konsularinfo/ausländischeUrkunden.